ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN VON JALEMA B.V.,

MIT SITZ UND GESCHÄFTSSTELLE IN REUVER, EINGETRAGEN IM HANDELSREGISTER IN VENLO (NIEDERLANDE) UNTER DER NUMMER 12059837

 

 

ARTIKEL 1 – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNG

 

  1. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Jalema: die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Jalema B.V., ihr(e) Rechtsnachfolger und/oder die von ihr benannten juristischen Personen.

Auftraggeber: jede natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag an Jalema erteilt oder der Jalema ein Angebot macht, mit der Jalema einen Vertrag vereinbart oder einen Vertrag abschließt.

Auftrag: die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen und/oder die Ausführung von Arbeiten im Auftrag des Auftraggebers.

Vertrag: der Vertrag, der nach der Annahme des Auftrags geschlossen wird, einschließlich aller Änderungen oder Ergänzungen dazu.

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle (Rechts-)Handlungen wie Angebote, Kostenvoranschläge, Auftragsbestätigungen, Verkäufe, Lieferungen von Waren, Erbringung von Dienstleistungen durch Jalema sowie auf alle Verträge, an denen Jalema beteiligt ist, und die sich daraus ergebenden Verträge.
  2. Die vom Auftraggeber verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, unter welchem Namen auch immer, werden von Jalema ausdrücklich abgelehnt.
  3. Wenn eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sind oder für ungültig erklärt werden, berührt dies nicht die Rechtsgültigkeit der restlichen Bestimmungen, und Jalema und der Auftraggeber beraten sich, um die nichtige oder für ungültig erklärte Bestimmung zu ersetzen, wobei der Zweck und die Bedeutung dieser nichtigen oder für ungültig erklärten Bestimmung so weit wie möglich zu berücksichtigen sind.
  4. Bei Widersprüchen oder Unstimmigkeiten zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Bestimmungen des Vertrages, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, sind die Bestimmungen des Vertrages maßgebend.
  5. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich von Jalema bestätigt worden sind.
  6. Jalema hat das Recht, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Die abgeänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Vertrag zwischen Jalema und dem Auftraggeber vierzehn (14) Tage nach dem Tag, an dem Jalema dem Auftraggeber die Abänderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgehändigt oder zugänglich gemacht hat.

 

ARTIKEL 2 – ANGEBOTE

 

  1. Auf die Anforderung des Auftraggebers, ein Angebot oder einen Kostenvoranschlag von Jalema zu erhalten, folgt ein Angebot von Jalema. Die Angebotsanfrage des Auftraggebers bindet Jalema nicht und dient lediglich als Aufforderung zur Erarbeitung eines Angebots oder Kostenvoranschlags.
  2. Alle Angebote und/oder Kostenvoranschläge und/oder Preisangaben von Jalema sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, im Angebot und/oder Kostenvoranschlag ist ausdrücklich etwas anderes angegeben. Wird ein Angebot oder ein Kostenvoranschlag vom Auftraggeber angenommen, hat Jalema das Recht, das Angebot oder den Kostenvoranschlag innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Eingang der Annahme schriftlich zu widerrufen.

 

ARTIKEL 3 – VERTRAG

 

  1. Der Vertrag zwischen Jalema und dem Auftraggeber wird erst geschlossen, wenn Jalema nach Eingang der Annahme des Angebots oder der Offerte diese dem Auftraggeber schriftlich bestätigt oder wenn Jalema mit der Erfüllung des Vertrags begonnen hat.
  2. Alle Ergänzungen, Änderungen und Zusatzvereinbarungen zum Vertrag sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich vereinbart oder von Jalema schriftlich bestätigt wurden.
  3. Die Muster, zu denen auch Proben, Formen, Abbildungen, Zeichnungen, Farbangaben, Entwürfe, Maße und Probeexemplare gehören, die dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt oder gezeigt werden, haben lediglich hinweisenden Charakter, ohne dass die angebotenen Waren ihnen entsprechen müssen.
  4. Der Inhalt von Broschüren, Katalogen, anderen Druckwerken, der Website usw. von Jalema, ob in digitaler Form oder nicht, ist nicht verbindlich, es sei denn, dies wird im Vertrag ausdrücklich festgelegt oder es wird im Vertrag darauf hingewiesen. Im letztgenannten Fall ist Jalema in keinem Fall an eventuelle Druck- und/oder Satzfehler gebunden.

 

ARTIKEL 4 – GEISTIGE EIGENTUMSRECHTE

 

  1. Die geistigen Eigentumsrechte an allen Entwürfen, Abbildungen, technischen Beschreibungen, Zitaten, Software, Zeichnungen, Skizzen und Modellen, die von Jalema zur Verfügung gestellt werden, sind ausdrücklich Jalema vorbehalten. Sie bleiben das unveräußerliche Eigentum von Jalema und dürfen nicht kopiert, weitergegeben, vervielfältigt oder Dritten zur Verfügung gestellt oder anderweitig verwendet werden, es sei denn, Jalema hat dem vorher schriftlich zugestimmt.
  2. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Entwürfe, Abbildungen, technischen Beschreibungen, Kostenvoranschläge, Software-Zeichnungen, Skizzen und Modelle sind unveräußerliches Eigentum von Jalema und müssen unverzüglich auf erstes Anfordern zurückgegeben werden.

 

ARTIKEL 5 – ÄNDERUNG DES AUFTRAGS

 

  1. Änderungen am ursprünglichen Auftrag, unabhängig von der Art des Auftrags, die schriftlich oder mündlich durch den Auftraggeber oder in seinem Namen erfolgen und zu höheren Kosten führen, als zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots bzw. Kostenvoranschlags vorhersehbar waren, werden dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
  2. Änderungen an der Ausführung des Auftrags, die der Auftraggeber nach der Auftragserteilung wünscht, müssen Jalema rechtzeitig und schriftlich mitgeteilt werden und sind erst dann für Jalema verbindlich, wenn sie von Jalema gemäß Artikel 3.2 schriftlich bestätigt wurden.
  3. Die durchgeführten Änderungen und/oder Ergänzungen können dazu führen, dass die vereinbarte Lieferfrist oder die Fertigstellung der Arbeiten durch Jalema überschritten wird, was vom Auftraggeber akzeptiert wird.

 

ARTIKEL 6 – PREISE

 

  1. Die in Angeboten und Kostenvoranschlägen genannten Preise sind freibleibend. Es können daraus keine individuellen Rechte abgeleitet werden, jedenfalls nicht ohne Berücksichtigung des gesamten Angebots und/oder Kostenvoranschlags.
  2. Alle Preise basieren, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, auf den ICC Incoterms® 2020 Ex Works (EXW) und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
  3. Die Preise, die von Jalema angegeben werden, basieren auf den Preisen, die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Preisangabe gelten.
  4. Wenn im Zeitraum zwischen dem Datum des Angebots oder des Kostenvoranschlags und dem Datum des Vertragsabschlusses oder zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Datum der Lieferung die Höhe der von der Regierung auferlegten Umsatzsteuer, Löhne, Abgaben, Prämien jeglicher Art geändert wird, oder anderweitig eine Erhöhung eines oder mehrerer Selbstkostenfaktoren (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Preiserhöhungen von Lieferanten und Änderungen der Wechselkurse) eintritt, auch wenn dies aufgrund von Umständen geschieht, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots oder des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren, ist Jalema berechtigt, den vereinbarten Preis unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu ändern, wenn und soweit diese Änderungen seine Lasten erhöhen.
  5. Wenn in der Zeit zwischen dem Datum des Angebots oder des Kostenvoranschlags und dem Datum des Vertragsabschlusses oder zwischen dem Datum des Vertragsabschlusses und dem Datum der Lieferung eine außerordentliche Erhöhung der Lohn- oder Materialpreise eintritt, hat Jalema das Recht, die vereinbarten Preise zu ändern, auch wenn dies aufgrund eines Umstands geschieht, der zum Zeitpunkt des Angebots oder des Kostenvoranschlags oder zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses absehbar war. Eine außerordentliche Preiserhöhung liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Preis der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Rohstoffe innerhalb eines Kalenderjahres um mehr als 10 % erhöht.
  6. Wenn die Befugnis gemäß Artikel 6.4 oder 6.5 ausgeübt wird und Jalema den vereinbarten Preis innerhalb von drei (3) Monaten nach dem Vertragsabschluss erhöhen möchte, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag aufzulösen, sofern er nicht nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und gegen Erstattung der Jalema im Zusammenhang mit dem Vertrag entstandenen Kosten ausgeführt wurde, wobei Jalema dann keinesfalls zur Zahlung einer Entschädigung an den Auftraggeber verpflichtet ist.
  7. Wenn Jalema von der Befugnis gemäß Artikel 6.4 oder 6.5 Gebrauch macht, hat der Auftraggeber – wenn und soweit er Verbraucher ist – das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn der Endpreis im Vergleich zu dem bei Vertragsabschluss festgelegten Preis um mindestens 15% erhöht wird.
  8. Wenn sich das Angebot oder der Vertrag auf Artikel bezieht, die nach den Spezifikationen des Auftraggebers eigens angefertigt werden und vom Standardsortiment von Jalema abweichen, ist Jalema berechtigt, dem Auftraggeber den vereinbarten Preis und/oder die vereinbarte Menge in Rechnung zu stellen, und zwar bis zu einem Maximum von 10 % mehr oder weniger als im Angebot oder Vertrag aufgeführt.
  9. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden für Lieferungen innerhalb der Niederlande mit einem Rechnungswert von mehr als 200,00 € (ohne Mehrwertsteuer) keine Versand- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt. Bei einer Lieferung innerhalb der Niederlande mit einem Rechnungswert von weniger als 200,00 € (ohne Umsatzsteuer) werden der Gegenpartei 7,50 € an Versand- und Verwaltungskosten in Rechnung gestellt.
  10. Alle Preise sind generell in Euro angegeben, ohne Umsatzsteuer und ohne Verpackung, es sei denn, im Angebot oder Kostenvoranschlag ist etwas anderes angegeben oder schriftlich vereinbart.

 

ARTIKEL 7 – LIEFERUNG

 

  1. Die Lieferung findet im Prinzip gemäß den ICC Incoterms® 2020 Ex Works (EXW) statt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Waren gehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
  2. Wenn eine Art der Lieferung vereinbart wurde, bei der Jalema für den Transport der Ware verantwortlich ist, ist Jalema nach eigenem Ermessen berechtigt, wenn der normale Wasser-, Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr aufgrund äußerer Umstände unmöglich oder behindert ist, auf eine andere als die vereinbarte Art der Lieferung zu liefern. Eventuelle Mehrkosten, die durch eine solche abweichende Art der Lieferung entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  3. Die Lieferung der Waren erfolgt auf Europaletten. Wenn die Lieferung in Länder innerhalb Europas erfolgt, bei denen der Tausch von Europaletten möglich bzw. üblich ist, ist Jalema berechtigt, einen Zuschlag pro Europalette für den Tausch von Europaletten zu berechnen.
  4. Die zwischen Jalema und dem Auftraggeber festgelegten Lieferfristen und -termine sind Richtwerte und sind keine Ausschlussfristen. Jalema ist berechtigt, in Teilen zu liefern und hat Anspruch auf eine angemessene Nachlieferungsfrist von mindestens einem (1) Monat ab dem vereinbarten Liefertermin.
  5. Das Überschreiten der Lieferfristen und/oder -termine, aus welchem Grund auch immer, berechtigt den Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu dessen Nichterfüllung, zur Forderung von Schadenersatz oder zur Aussetzung der Erfüllung, es sei denn, der Verzug kann Jalema angelastet werden, und nach Ablauf der in Absatz 3 dieses Artikels vorgesehenen angemessenen Frist von einem (1) Monat, mit anschließender Inverzugsetzung per Einschreiben oder Gerichtsvollzieher, die Jalema eine angemessene Frist zur Erfüllung der Lieferverpflichtung setzt.
  6. Die Lieferfrist wird um die Zeit verlängert, in der die Erfüllung der Lieferverpflichtung durch einen oder mehrere nicht von Jalema zu vertretende Umstände verzögert oder erschwert wird, sowie wenn und solange der Auftraggeber Jalema keine oder keine angemessenen Versandanweisungen erteilt hat.
  7. Der Auftraggeber hat die Pflicht, die von Jalema gelieferte Ware innerhalb der vereinbarten Frist und zum Zeitpunkt des Angebots von Jalema vollständig in Besitz zu nehmen, widrigenfalls es Jalema freisteht, über die Ware nach eigenem Ermessen zu verfügen, ohne dass dadurch die Preisschuld des Auftraggebers berührt wird.

 

ARTIKEL 8 – MONTAGE UND BEARBEITUNG VON MATERIALIEN

 

  1. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sorgt der Auftraggeber selbst für die Montage.
  2. Wenn der Auftraggeber seine eigenen Maße und/oder sonstige Informationen für die Installation und/oder Montage zur Verfügung stellt, gehen eventuelle Fehler in diesen Informationen, die sich während der Installation und/oder Montage herausstellen, auf Risiko des Auftraggebers.
  3. Wenn Jalema vertraglich verpflichtet ist, eine Sache zu installieren und/oder zu montieren, muss der Auftraggeber auf eigene Kosten alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine ordnungsgemäße Installation/Montage der Sachen vor Ort zu ermöglichen.
  4. Zu den erforderlichen Vorkehrung nach Absatz 3 dieses Artikels gehören beispielsweise die vollständige Räumung des Aufstellungs- und/oder Montageorts und der Zugang zu ihm sowie die Bereitstellung der erforderlichen Bedarfsgegenstände wie Gas, Wasser, Strom und sanitäre Anlagen sowie die Möglichkeit zur Lagerung der noch nicht montierten Waren nach Maßgabe der Spezifikation von Jalema.
  5. Wenn die Vorkehrungen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß getroffen werden, können dem Auftraggeber zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden, die Jalema entstehen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Arbeitskosten.
  6. Wenn die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag bereitgestellten Materialien von Jalema zu neuen Waren bearbeitet werden sollen, gelten bis zu 5 % dieser Materialien als Abfall, der bei der Bearbeitung verloren geht, ohne dass Jalema verpflichtet ist, den Bearbeitungspreis, den sie dem Auftraggeber in Rechnung stellt, zu ersetzen oder gutzuschreiben.
  7. Jalema hat das Recht, die in diesem Artikel genannten Tätigkeiten durch Dritte ausführen zu lassen.

 

ARTIKEL 9 – INSPEKTIONEN UND BESCHWERDEN

 

  1. Der Auftraggeber muss die Waren bei der Lieferung auf sichtbare Mängel sowie auf Größe, Farbton, Art und Menge überprüfen, soweit dies möglich ist. Wenn Jalema nicht innerhalb von fünf (5) Tagen, nachdem der Auftraggeber die Lieferung der Ware entgegengenommen hat, eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung vom Auftraggeber erhalten hat, gilt die Lieferung als vom Auftraggeber genehmigt, und der Auftraggeber akzeptiert die Tauglichkeit dieser Ware, mit der Folge, dass jedes Recht des Auftraggebers, sich auf Mängel an der betreffenden Ware zu berufen, zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich erlischt.
  2. Der Auftraggeber hat die Pflicht, unmittelbar nach der Lieferung zu überprüfen, ob die von Jalema gelieferte Ware vertragsgemäß ist, was auf jeden Fall eine Überprüfung der richtigen Nummern und Typen (auch anhand der Lieferscheine) und des Zustands der Ware einschließt.
  3. Beschwerden müssen schriftlich und direkt an Jalema gerichtet werden, unter genauer Angabe von Art und Umfang der Beschwerden. Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers.
  4. Eventuelle Beschwerden in Bezug auf äußerlich sichtbare Mängel und Fehlmengen müssen spätestens fünf (5) Tage nach der Lieferung schriftlich eingereicht werden, andernfalls verfällt jeglicher Anspruch des Käufers gegenüber Jalema.
  5. Beschwerden, die sich auf von außen nicht sichtbare Mängel beziehen, müssen spätestens fünf (5) Tage, nachdem sie entdeckt wurden oder vernünftigerweise hätten entdeckt werden können, jedoch nicht später als drei (3) Monate nach der Lieferung schriftlich eingereicht werden, andernfalls verfällt jeglicher Anspruch, den der Auftraggeber gegenüber Jalema hat.
  6. Der Auftraggeber kann die Rechnung (den entsprechenden Betrag) nur innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist schriftlich und wirksam beanstanden.
  7. Jalema ist nicht verpflichtet, Beschwerden über die gelieferten Waren und/oder die Rechnung zu bearbeiten, die außerhalb der oben in diesem Artikel beschriebenen Frist(en) eingehen. Ebenso wenig ist Jalema verpflichtet, Beschwerden über gelieferte Waren zu bearbeiten, wenn der Auftraggeber die Waren be- oder verarbeitet hat und sich danach ein Mangel offenbart hat.
  8. Geringfügige Abweichungen hinsichtlich Qualität, Abmessungen, Farben, die im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen liegen oder technisch unvermeidbar sind, berechtigen nicht zu einer Beschwerde.
  9. Jalema erhält die Möglichkeit, alle Beschwerden zu überprüfen. Wenn eine Beschwerde bezüglich der Waren und/oder Rechnungen nach Ansicht von Jalema berechtigt ist, wird Jalema nach eigenem Ermessen (1) die Waren kostenlos ersetzen oder (2) dem Auftraggeber den gesamten oder einen Teil des Preises der Waren erstatten.
  10. Jalema hat keine Verpflichtung, Waren gegen Gutschrift zurückzunehmen. Wenn Jalema sich jedoch dazu bereit erklärt, wird maximal der ursprünglich bezahlte Rechnungsbetrag oder der aktuelle Tagespreis, wenn dieser niedriger ist, gutgeschrieben.

 

ARTIKEL 10 – ZAHLUNG

 

  1. Wenn nicht schriftlich anderweitig vereinbart, muss der Käufer die Rechnungen von Jalema innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungsdatum ohne Verrechnung, Aufschub, in der für Jalema angegebenen Art und Weise und in der Währung, in der die Rechnung gestellt wurde, bezahlen.
  2. Jalema hat das Recht, jederzeit eine Anzahlung oder sofortige Barzahlung zu verlangen oder eine Sicherheitsleistung zu fordern, die in einer von Jalema zu genehmigenden Form erbracht werden muss, wobei der Auftraggeber verpflichtet ist, dieser Forderung nachzukommen.
  3. Wenn Jalema mit dem Auftraggeber vereinbart hat, ein Lastschriftverfahren anzuwenden, ist der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Jalema nicht berechtigt, den Betrag zu stornieren, der automatisch von Jalema aufgrund der von Jalema an den Auftraggeber gelieferten Waren eingezogen wurde.
  4. Die Zahlungsfrist in Absatz 1 dieses Artikels oder eine andere zwischen den Parteien schriftlich vereinbarte Frist ist eine Ausschlussfrist. Nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist wird der Rechnungsbetrag sofort fällig und zahlbar. Der Auftraggeber ist dann, ohne dass eine vorherige Inverzugsetzung erforderlich ist, von Rechts wegen in Verzug. Alle Forderungen von Jalema an den Käufer, aus welchem Grund auch immer, werden in diesem Fall sofort fällig und die Forderung von Jalema erhöht sich von Rechts wegen um Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat (oder einem Teil davon) auf den Gesamtbetrag der Forderung. Wenn die gesetzlichen Handelszinsen während eines bestimmten Zeitraums höher als der oben genannte Prozentsatz sind, ist Jalema berechtigt, die gesetzlichen Handelszinsen zu berechnen.
  5. Alle Forderungen von Jalema gegenüber dem Auftraggeber werden ebenfalls sofort fällig, wenn:
    • der Auftraggeber auf eine entsprechende Aufforderung von Jalema nach Absatz 3 dieses Artikels hin keine Vorauszahlung oder Sicherheit leistet;
    • Alle Forderungen von Jalema gegenüber dem Auftraggeber werden auch dann sofort fällig, wenn ein Teil des Vermögens des Auftraggebers beschlagnahmt wird oder ein entsprechendes Rechtsinstrument im Land des Auftraggebers geschaffen wird;
    • Alle Forderungen von Jalema gegenüber dem Auftraggeber werden auch dann sofort fällig, wenn der Konkurs oder Zahlungsaufschub oder eine Schuldensanierung des Auftraggebers beantragt oder ausgesprochen wird oder ein gleichwertiges Rechtsinstrument im Land des Auftraggebers;
    • eine Vorschrift des Gesetz über die gerichtliche Bestätigung von außengerichtlichen Vergleichen oder eine Vorschrift eines gleichwertigen Rechtsinstruments im Land des Auftraggebers für anwendbar erklärt wird;
    • Alle Forderungen von Jalema gegenüber dem Auftraggeber werden auch dann sofort fällig, wenn der Auftraggeber sein Geschäft/Unternehmen oder ein gleichwertiges Rechtsinstrument im Land des Auftraggebers ganz oder teilweise veräußert oder aufgibt;
    • der Auftraggeber seinen Geschäftssitz oder Wohnsitz ins Ausland verlegt oder die direkte oder indirekte Kontrolle innerhalb des Auftraggebers ändert;

Wenn einer der in diesem Absatz genannten Fälle eintritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, Jalema unverzüglich schriftlich darüber zu informieren.

  1. Alle (außer-)gerichtlichen Kosten, die bei der Eintreibung einer Forderung gegen den Auftraggeber durch Jalema anfallen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden nach dem Bericht Vorarbeit II oder, falls dieser nicht vorliegt, nach den zu diesem Zeitpunkt von der Regierung festgelegten üblichen Tarifen berechnet.
  2. Jede durch den Auftraggeber vorgenommene Zahlung wird als Zahlung der ältesten ausstehenden Rechnung betrachtet, unabhängig davon, ob zum Zeitpunkt der Zahlung durch den Auftraggeber ausdrücklich etwas anderes angegeben wurde oder nicht. Vom Auftraggeber getätigte (Teil-)Zahlungen werden zuerst zur Deckung aller entstandenen Kosten, dann zur Deckung der fälligen Zinsen und anschließend zur Deckung der Hauptsumme verwendet.

 

ARTIKEL 11 – AUSSETZUNG, VERRECHNUNG, ANNULLIERUNG UND AUFLÖSUNG

 

  1. Wenn der Auftraggeber eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, hat Jalema das Recht, alle oder einen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber, in welchem Namen und auf welche Rechnung auch immer, auszusetzen, bis der Auftraggeber seine Verpflichtungen vollständig erfüllt hat.
  2. Jalema hat das Recht, eine Forderung gegenüber dem Auftraggeber, ungeachtet ihrer Fälligkeit, mit einer Forderung gegenüber dem Auftraggeber oder einer Forderung gegenüber einer oder mehreren mit dem Auftraggeber verbundenen (juristischen) Personen zu verrechnen.
  3. Der Vertrag und die damit verbundenen Verträge können von Jalema mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden, ohne dass es einer gerichtlichen Intervention bedarf und ohne dass eine Verpflichtung zum Ersatz von Schäden jeglicher Art besteht, und zwar in folgenden Fällen:
    • wenn der Auftraggeber nach einer diesbezüglichen Aufforderung durch Jalema im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels keine Anzahlung oder Sicherheit leistet;
    • wenn ein Teil des Vermögens des Auftraggebers beschlagnahmt wird oder ein gleichwertiges Rechtsinstrument im Land des Auftraggebers geschaffen wird;
    • wenn für den Auftraggeber ein Konkurs oder ein Zahlungsaufschub oder eine Umschuldung beantragt oder ausgesprochen wurde oder ein gleichwertiges Rechtsinstrument im Land des Auftraggebers geschaffen wurde;
    • wenn eine Bestimmung des Gesetz über die gerichtliche Bestätigung von außengerichtlichen Vergleichen für anwendbar erklärt wird oder eine Bestimmung eines gleichwertigen Rechtsinstruments im Land des Auftragsgebers;
    • wenn der Auftraggeber sein Unternehmen oder einen Teil seines Unternehmens verkauft oder auflöst oder ein gleichwertiges Rechtsinstrument im Land des Auftraggebers;
    • wenn der Auftraggeber seinen Geschäftssitz oder Wohnsitz ins Ausland verlegt oder die direkte oder indirekte Kontrolle über den Auftraggeber ändert.
  4. Wenn einer der Umstände, die in Absatz 2 dieses Artikels genannt werden, eintritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, Jalema hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Jalema ist darüber hinaus berechtigt, den Vertrag und die sich daraus ergebenden Verträge mit dem Auftraggeber ganz oder teilweise aufzulösen, wenn der Vertrag mit einem Lieferanten oder Auftragnehmer von Jalema aus irgendeinem Grund aufgelöst wird oder von Jalema oder dessen Lieferanten oder Auftragnehmer aus anderen Gründen nicht erfüllt wird. In einem solchen Fall ist Jalema nur verpflichtet, den Preis, den sie dem Auftraggeber in Rechnung gestellt hat, zu erstatten oder gutzuschreiben, wenn der Auftraggeber die bereits gelieferte Ware zurückgibt.
  5. Bei einem Streik, einem Brand, einer Vernichtung der Waren auf dem Transportweg, einem Wasserschaden, behördlichen Maßnahmen, Verzögerungen beim Versand ins Ausland, Ausfuhr- oder Einfuhrhindernissen und allen Fällen höherer Gewalt ist Jalema berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder die Lieferfrist um die Dauer des Hindernisses zu verlängern oder den Verkauf, sofern er von der Behinderung betroffen ist, zu stornieren oder einen anderen Vertrag mit dem Auftraggeber abzuschließen. Wenn eine Behinderung eintritt, teilt Jalema dem Auftraggeber auf dessen schriftliche Anfrage hin innerhalb von acht (8) Tagen mit, welche Option gilt.
  6. Der Auftraggeber ist ausschließlich mit schriftlicher Zustimmung von Jalema berechtigt, den Vertrag zu kündigen.
  7. Wenn der Auftraggeber den Auftrag storniert und/oder die Annahme der zu liefernden Waren verweigert, ist er verpflichtet, die von Jalema bereits gekauften Materialien und Rohstoffe, egal ob be- oder verarbeitet, zum Selbstkostenpreis anzunehmen und zu bezahlen, einschließlich der Löhne und der Sozialabgaben, und haftet darüber hinaus gegenüber Jalema für eine vollständige Entschädigung für bereits geleistete Arbeiten. Bei Stornierung innerhalb eines (1) Monats vor der geplanten Ausführung schuldet der Auftraggebers Jalema als Entschädigung 35 % des vereinbarten Gesamtpreises einschließlich Mehrwertsteuer. In allen anderen Fällen schuldet der Auftraggeber Jalema als Entschädigung eine Vergütung von 15 % des Gesamtpreises einschließlich Mehrwertsteuer. Der Auftraggeber stellt Jalema von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Stornierung des Auftrags und/oder der Ablehnung der Waren ergeben.
  8. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 6 dieses Artikels behält sich Jalema das Recht vor, eine vollständige Vergütung zu fordern, wenn der Schaden denjenigen übersteigt, der Jalema gemäß Absatz 6 dieses Artikels zusteht.

 

ARTIKEL 12 – HÖHERE GEWALT

 

  1. Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn die Erfüllung des Vertrags ganz oder teilweise, vorübergehend oder anderweitig, durch außergewöhnliche Umstände, die sich der Kontrolle der Parteien entziehen, und/oder durch Umstände auf Seiten von Jalema verhindert wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Folgendes: Krieg, Unruhen, Kriegsereignisse, Naturkatastrophen, Streiks, Blockaden, Verkehrsstaus und andere Transportstörungen, Feuer, Betriebsstörungen und Unfälle im Betrieb von Jalema oder in Transportmitteln von Jalema oder Dritten, Defekte an Maschinen und/oder Gussformen, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen gleich welcher Art, übermäßige Fehlzeiten, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Lieferverzögerungen oder -ausfälle von Lieferanten und Verzögerungen bei der Verarbeitung von Produkten durch Dritte im Auftrag von Jalema.
  2. Höhere Gewalt entbindet Jalema von seiner Verpflichtung, den Auftrag zu liefern bzw. auszuführen, ohne dass der Auftraggeber ein Recht auf Entschädigung, gleich welcher Art und unter welchem Namen, geltend machen kann.
  3. Bei höherer Gewalt werden die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien ausgesetzt, bis diese Umstände aufgehoben sind. Bei vorübergehender höherer Gewalt hat Jalema das Recht, die Lieferfrist um die Zeit zu verlängern, in der die Situation höherer Gewalt andauert. Wenn die höhere Gewalt länger als vier (4) Monate andauert, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag einseitig durch eine schriftliche Erklärung für den nicht geleisteten Teil aufzulösen, ohne gegenseitig zu Schadenersatz verpflichtet zu sein.

 

ARTIKEL 13 – EIGENTUMSVORBEHALT UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

 

  1. Das Eigentum an den gelieferten und noch zu liefernden Waren, mit Ausnahme der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Waren, verbleibt bei Jalema und wird erst dann auf den Auftraggeber übertragen, wenn der Auftraggeber alles bezahlt hat, was er Jalema als Gegenleistung für die von Jalema aufgrund eines Vertrages an den Auftraggeber gelieferten oder noch zu liefernden Waren oder für die für den Auftraggeber aufgrund eines solchen Vertrages ausgeführten oder noch auszuführenden Arbeiten sowie für die Nichterfüllung solcher Verträge zu fordern hat. Jalema behält sich deshalb das Eigentum an den von Jalema gelieferten bzw. noch zu liefernden Waren bis zum Erhalt der vollständigen Zahlung vor:
  • die vom Auftraggeber geschuldete Leistung für alle im Rahmen des Vertrags/der Verträge gelieferten oder zu liefernden Waren;
  • Forderungen wegen Nichterfüllung des Vertrags/der Verträge durch den Auftraggeber.
  1. Dem Auftraggeber ist es untersagt, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht oder ein gleichwertiges Rechtsinstrument im Land des Auftraggebers hinsichtlich der Lagerungskosten der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten und im Eigentum von Jalema stehenden Waren zu berufen und diese Kosten mit den vom Auftraggeber geschuldeten Leistungen zu verrechnen.
  2. An neuen Waren, die durch die Bearbeitung von Jalema aufgrund des Vertrages für den Auftraggeber entstehen, und zwar ausschließlich an Waren, die im Eigentum des Auftraggebers stehen und die der Auftraggeber Jalema zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt hat, steht Jalema ein Zurückbehaltungsrecht zu, sofern der Auftraggeber den Bearbeitungspreis nicht bezahlt hat.
  3. Im Rahmen der Bearbeitung von Waren, die sich im Eigentum des Auftraggebers befinden und Jalema vom Auftraggeber zur Bearbeitung übergeben werden, ist Jalema berechtigt, bis zu fünf (5) Prozent dieser übergebenen Waren zu entsorgen. Jalema schuldet dem Auftraggeber keine Entschädigung für diese entsorgten Waren im oben genannten Sinne.
  4. Wenn Jalema eine Sache im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels gehört, darf der Auftraggeber sie nur im Zuge seiner normalen Geschäftstätigkeit veräußern.
  5. Waren, die dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden und die Eigentum von Jalema sind, müssen vom Auftraggeber ordnungsgemäß versichert und mit einem Etikett und/oder Anhänger von Jalema versehen werden, aus dem das Eigentum eindeutig und unmissverständlich hervorgeht. Erforderlichenfalls muss der Auftraggeber die zu diesem Zweck erforderlichen Maßnahmen ergreifen.
  6. Wenn der Auftraggeber mit den Leistungen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in Verzug ist oder anderweitig seinen Verpflichtungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder dem Vertrag nicht nachkommt oder wenn Jalema begründete Zweifel daran hat, dass der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, ist Jalema berechtigt, ohne Inverzugsetzung die ihm gehörenden Waren von dem Ort, an dem sie sich zu diesem Zeitpunkt befinden, auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen (oder zurückholen zu lassen). Der Auftraggeber erteilt Jalema hiermit die unwiderrufliche Erlaubnis, die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag genutzten Räumlichkeiten zu diesem Zweck zu betreten.
  7. Alle Waren, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden und von Jalema stammen, gelten immer als identisch mit denen, die auf den unbezahlten Rechnungen angegeben sind, sofern zumindest die Menge der im Besitz des Auftraggebers befindlichen Waren die auf den unbezahlten Rechnungen angegebenen Mengen nach Art und Zusammensetzung nicht übersteigt.

Der Auftraggeber ist auf erstes Ersuchen von Jalema verpflichtet, an der Begründung eines besitzlosen Pfandrechts an allen von Jalema gelieferten Waren, deren Eigentum auf den Auftraggeber übergegangen ist, und/oder an der Begründung eines Pfandrechts an den Forderungen mitzuwirken, die der Auftraggeber gegenüber seinen Abnehmern aus dem Weiterverkauf von Waren im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit erhält oder erhalten wird, oder der Auftraggeber ist zumindest verpflichtet, eine andere Form der Sicherheit für die Erfüllung aller ihm von Jalema noch geschuldeten Beträge zu leisten, und zwar unbeschadet des Rechts des Auftraggebers, diese Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsbetriebs weiterzuverkaufen und an seine Abnehmer zu liefern.

  1. Wenn die gelieferten Waren einem besitzlosen Pfandrecht unterliegen oder wenn Jalema sich das Eigentum daran vorbehält, ist es dem Auftraggeber nicht erlaubt, diese Waren zu veräußern oder ein beschränktes dingliches Recht oder ein vergleichbares Rechtsinstrument im Land des Auftraggebers zu begründen, außer im Rahmen der normalen Ausübung seiner Tätigkeit. In den oben genannten Fällen verpflichtet sich der Auftraggeber, die Waren, die sich in seinem Besitz befinden, mit der gebotenen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu verwenden oder aufzubewahren.

 

ARTIKEL 14 – HAFTUNG UND SICHERSTELLUNG

 

  1. Jalema übernimmt keine Haftung für Schäden, die als direkte oder indirekte Folge entstehen durch:
    • Höhere Gewalt im Sinne von Artikel 12;
    • Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter oder anderer Personen, die von ihm oder in seinem Namen beschäftigt werden;
    • Mängel an Waren, die im Eigentum des Auftraggebers stehen und Jalema zur Bearbeitung übergeben wurden;
    • Nachlässigkeit des Auftraggebers bei der Wartung der von Jalema gelieferten Waren;
    • Beschädigungen an den von Jalema gelieferten Waren durch externe mechanische, chemische oder biologische Einflüsse;
    • die normale Abnutzung der von Jalema gelieferten Waren durch die tägliche Nutzung.
  2. Jalema ist nur für unmittelbare Schäden haftbar, die der Auftraggeber infolge eines zurechenbaren Versäumnisses von Jalema bei der Vertragserfüllung erleidet, sowie für Schäden, für die Jalema nach dem Gesetz, dem Handelsbrauch oder der allgemein anerkannten Praxis haftet. Unter direktem Schaden werden ausschließlich die angemessenen Kosten verstanden, die für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens anfallen, die angemessenen Kosten, die für die vertragskonforme Ausführung der mangelhaften Leistung von Jalema anfallen, sowie die angemessenen Kosten, die für die Vermeidung oder Begrenzung des Schadens anfallen.
  3. Jalema ist niemals haftbar für indirekte Schäden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: entgangene Gewinne, erlittene Verluste, entgangene Einsparungen, Schäden durch Betriebsstagnation, optische Schäden, Rufschädigung und alle anderen Folgeschäden.
  4. Die Entschädigung für direkte Schäden, die von Jalema verursacht wurden, übersteigt niemals den Rechnungsbetrag für die Lieferung(en) oder Leistung(en), aus der/denen der Schaden entstanden ist, oder zumindest den Betrag, der im Auftrag enthalten ist, es sei denn, der Haftpflichtversicherer von Jalema zahlt einen höheren Betrag.
  5. Die in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels enthaltenen Haftungsbeschränkungen finden keine Anwendung, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Jalema zurückzuführen ist.
  6. Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, verjähren alle Ansprüche und Berechtigungen des Auftraggebers, aus welchem Grund auch immer, gegenüber Jalema im Rahmen der Ausführung des Auftrags in jedem Fall ein (1) Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber vom Bestehen dieser Ansprüche und Berechtigungen Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können.
  7. Der Auftraggeber stellt Jalema von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die in direktem oder indirektem Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehen und deren Ursache anderen Parteien als Jalema zuzuschreiben ist.
  8. Wenn Jalema von Dritten im Sinne von Absatz 7 dieses Artikels vor Gericht verklagt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, Jalema sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihm in diesem Fall erwartet werden kann.

 

ARTIKEL 15 – BEDINGUNGEN SOFTWAREPAKETE UND ELEKTRONISCHE DIENSTLEISTUNGEN

 

  1. Unter Softwartepakete werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Computerprogramme und die entsprechenden Unterlagen verstanden, für die Jalema dem Auftraggeber ein Nutzungsrecht einräumt. Unter elektronische Dienstleistungen wird das Recht zur Nutzung von Einrichtungen und Funktionalitäten, die Jalema dem Auftraggeber zur Verfügung stellt, um Nachrichten, Informationen und/oder Daten auf elektronischem Wege zu speichern, abzufragen und/oder zu verarbeiten, verstanden.
  2. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, räumt Jalema dem Auftraggeber nur ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Nutzung der Softwarepakete und der elektronischen Dienstleistungen innerhalb des eigenen Unternehmens ein. Das nicht-exklusive Nutzungsrecht endet sofort und von Rechts wegen, wenn:
    • der Konkurs oder die Zahlungseinstellung oder die Schuldensanierung des Auftraggebers beantragt oder ausgesprochen wird oder ein gleichwertiges Rechtsinstrument im Land des Auftraggebers;
    • eine Bestimmung des niederländischen Gesetz über die gerichtliche Bestätigung von außengerichtlichen Vergleichen oder eine Bestimmung eines gleichwertigen Rechtsinstruments im Land des Auftraggebers für anwendbar erklärt wird;
    • der Auftraggeber sein Geschäft/Unternehmen oder ein gleichwertiges Rechtsinstrument im Land des Auftraggebers ganz oder teilweise veräußert oder aufgibt;
    • der Auftraggeber seinen Sitz oder Wohnsitz ins Ausland verlegt oder die direkte oder indirekte Kontrolle innerhalb des Auftraggebers ändert.
  3. Dem Auftraggeber ist es untersagt, die Softwarepakete und/oder den zugehörigen Quellcode ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Jalema zu kopieren, zu verändern, anzupassen oder an Dritte weiterzugeben und/oder zu nutzen, es sei denn, dies ist gesetzlich zulässig.
  4. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist Jalema nicht verpflichtet, dem Auftraggeber den Quellcode der Softwarepakete zur Verfügung zu stellen.
  5. Wenn Jalema mit dem Auftraggeber ein Annahmeverfahren vereinbart hat, muss der Auftraggeber Jalema innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Beginn des Verfahrens schriftlich über etwaige Mängel informieren, andernfalls gilt die gelieferte Softwarepakete als angenommen. Wenn kein Abnahmeverfahren vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, bei der Lieferung der Softwarepakete oder der elektronischen Dienstleistungen zu überprüfen, ob die Softwarepakete oder die elektronischen Dienstleistungen dem Vertrag entsprechen. Der Auftraggeber muss Jalema innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach der Lieferung der Softwarepakete oder der elektronischen Dienstleistungen schriftlich über etwaige Mängel informieren, andernfalls gelten die gelieferten Softwarepakete oder elektronischen Dienstleistungen als abgenommen.
  6. Wenn mit dem Auftraggeber eine Wartung der Softwarepakete vereinbart wurde, wird Jalema sich bemühen, eventuelle Mängel nach bestem Wissen und Gewissen zu beheben. Der Auftraggeber ist jederzeit dafür verantwortlich, maximal eine (1) aktuelle Sicherungskopie der Softwarepakete und der Daten zur Verfügung zu haben. Im Rahmen des Wartungsvertrags passt Jalema technische Verbesserungen an der Softwarepakete zu den vereinbarten Tarifen an. Mit der Lieferung einer neuen Version der Softwarepakete erlischt jede Wartungsverpflichtung für die alte Version.
  7. Alle geistigen Eigentumsrechte bezüglich des Vertrages, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Urheber- und Patentrechte im Zusammenhang mit aller Softwarepakete, elektronischen Dienstleistungen und anderen Arbeiten und/oder Produkten, die für den Auftraggeber entwickelt oder ihm zur Verfügung gestellt werden, gehören (oder werden in Zukunft gehören) ausschließlich Jalema (oder seinem Lizenzgeber).
  8. Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 14 haftet Jalema nicht für Schäden, die sich aus der Nutzung der Softwarepakete oder der elektronischen Dienstleistungen ergeben oder damit zusammenhängen, wie z. B. Schäden durch Datenverlust oder -beschädigung, Übertragungsfehler, Schäden durch Störungen der Verfügbarkeit, der Erreichbarkeit, der Reaktionszeiten sowie Schäden durch notwendige Wartungsarbeiten, Sicherheitszwischenfälle und/oder Mängel bei der Interoperabilität von Softwarepakete oder Hardware.

 

ARTIKEL 16 – VERJÄHRUNG

 

Jede Klage durch den Auftraggeber muss innerhalb von achtzehn (18) Monaten, nachdem die Klage eingereicht wurde und der Auftraggeber davon Kenntnis erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen können, erhoben werden, unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Verjährung oder der Verjährung nach dem Gesetz.

 

ARTIKEL 17 – ANWENDBARES RECHT, SPRACHE UND GERICHTSSTAND

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Verträge, Rechnungen und sonstigen Dokumente, für die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, unterliegen niederländischem Recht und gelten als in den Niederlanden angenommen oder abgeschlossen. Die Anwendung des Übereinkommens über die Verjährung beim internationalen Warenkauf (UN-Kaufrechts von 1980) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien ist ausschließlich das niederländische Gericht zuständig. Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Jalema und dem Auftraggeber werden vom Bezirksgericht Limburg mit Sitz in Roermond, Niederlande, entschieden, vorbehaltlich der ausschließlichen Zuständigkeit von Jalema, sich an das Gericht des Bezirks zu wenden, in dem der Auftraggeber wohnt oder seinen Geschäftssitz hat, und vorbehaltlich der Regeln der sachlichen Zuständigkeit.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen in niederländischer, englischer, deutscher und französischer Sprache vor. Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen diesen Fassungen ist die niederländische Fassung für die Parteien stets maßgeblich und verbindlich.